RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 134, 242, 823, 826; StGB §§ 27, 263Zum „dolo-agit“-Einwand bei unwirksamer Vollstreckungsunterwerfung
BGB§ 134
BGB§ 242
BGB§ 823
BGB§ 826
StGB§ 27
StGB§ 263
OLG München, Urt. v. 31.08.2006 – 19 U 5843/05 (rechtskräftig), WM 2006, 2209OLG MünchenUrt.31.8.200619 U 5843/05rechtskräftigWM 2006, 2209
Leitsätze:
1. Ist der Kreditnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, sich der Bank gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, dann kann die Bank den „dolo-agit“-Einwand erheben, wenn der Kreditnehmer sich darauf beruft, dass für ihn keine wirksame Vollstreckungsunterwerfung erklärt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kreditvertrag mit der Fondsgesellschaft geschlossen worden ist und der Darlehensvertrag die Fondsgesellschafter verpflichtet, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich die Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss oder bei dem Abschluss des Darlehensvertrages unkorrekt verhalten hat, da ein auf § 242 BGB gestützter Einwand nur dann bestehen kann, wenn derjenige, der einen solchen Einwand erhebt, sich nicht selbst treuwidrig verhalten hat. Ein den „dolo-agit“-Einwand ausschließendes treuwidriges Verhalten der Bank liegt vor, wenn deren Filialleiter die Initiatoren eines Fonds bei dem Betrug zu Lasten der Fondsanleger unterstützt.