RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 134, 171, 172Zu Fragen der Duldungsvollmacht bei unwirksamer Treuhändervollmacht
BGB§ 134
BGB§ 171
BGB§ 172
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.05.2006 – 9 U 73/05 (rechtskräftig), WM 2006, 2207OLG Frankfurt/M.Beschl.10.5.20069 U 73/05rechtskräftigWM 2006, 2207
Leitsätze:
1. Eine Duldungsvollmacht ist anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
2. Die Annahme einer Duldungsvollmacht bedarf nicht des wiederholten Duldens, vielmehr reicht bereits ein einmaliges Dulden aus.
3. Anders als bei der stillschweigend erteilten Vollmacht bedarf es bei der Duldungsvollmacht weder des bewussten Willens zur Erteilung einer Vollmacht noch auch nur eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins. Die Duldungsvollmacht ist ein Fall des Vertrauensschutzes des Erklärungsempfängers, so dass es ausreicht, wenn dieser auf das Bestehen einer Vertretungsmacht vertraut hat und vertrauen durfte.