RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
II. Bundesverfassungsgericht
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321aKeine fristwahrende Wirkung der Gegenvorstellung – Argentinien-Anleihen und Staatsnotstand
GGArt. 19
GGArt. 103
ZPO§ 321a
BVerfG, Beschl. v. 08.02.2006 – 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907BVerfGBeschl.8.2.20062 BvR 575/05NJW 2006, 2907
Leitsätze:
1. Gegen die fristwahrende Eigenschaft einer „Gegenvorstellung“, die nach dem Wortlaut des Gesetzes weder als Rechtsmittel noch als Anhörungsrüge zulässig sein kann, spricht, dass die Anhörungsrüge durch Gesetz abschließend geregelt werden sollte, so dass es der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit widerspräche, darüber hinaus Gegenvorstellungen als für die Verfassungsbeschwerde fristwahrend anzuerkennen.
2. Der Rechtsschutzstandard, wie ihn Art. 19 Abs. 4 GG für das Verhältnis der Grundrechtsträger zum Staat vorhält, gilt mit Blick auf die im Bereich der öffentlichen Aufgaben grundsätzlich fehlende Grundrechtsfähigkeit nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Für eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergeben sich keine Anhaltspunkte. Danach sind ausländische wie inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts auf die Geltendmachung einzelner Prozessgrundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt.
3. Die Entscheidung über die Bewertung der Zahlungsfähigkeit eines Staates und die Rückschlüsse, die sich daraus für eine Einstellung der Vollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung ergeben, ist eine Frage des einfachen Rechts, nicht des Verfassungsrechts und auch nicht des Völkerrechts.