RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB § 364Keine Darlehenstilgung allein durch Ablaufleistung einer zur Besicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unabhängig von deren Höhe
BGB§ 364
LG Göttingen, Beschl. v. 08.06.2005 – 2 O 422/05, WM 2005, 2092LG GöttingenBeschl.8.6.20052 O 422/05WM 2005, 2092
Leitsatz:
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Fälligkeit eines Darlehens ein Anspruch auf Rückzahlung der vollen Darlehenssumme besteht und die Tilgung nicht allein durch die Ablaufleistung der zur Besicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unabhängig von deren Höhe erfolgen soll, mithin die Auszahlung der Versicherungssumme an die Bank zur Tilgung des Darlehens nicht an Erfüllungs statt, sondern erfüllungshalber vereinbart ist.