RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 267, 774, 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 und 3Aufgedrängte Bereicherung bei Austausch von Kreditsicherheiten durch neuen Sicherungsgeber
BGB§ 267
BGB§ 774
BGB§ 812
BGB§ 818
OLG Koblenz, Urt. v. 21.02.2005 – 12 U 1347/03, NJW-RR 2005, 1491OLG KoblenzUrt.21.2.200512 U 1347/03NJW-RR 2005, 1491
Leitsatz:
Auf eine Bankgarantie auf erstes Anfordern ist § 774 BGB nicht anzuwenden. Wechselt der Ehegatte des bisherigen Sicherungsgebers die einem anderen aufgrund vertraglicher Abreden zur Verfügung gestellte Kreditsicherheit aus und wird diese neue Kreditsicherheit von der darlehensgebenden Bank in Anspruch genommen, so kann der neue Sicherungsgeber, der die Sicherheit ohne Rechtsgrund zur Verfügung gestellt hatte, nicht bei dem von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreiten Darlehensnehmer Rückgriff nehmen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Kreditsicherheit allein mit dem Ziel ausgetauscht wird, die bisherige Sicherheit unter Umgehung der Vertragsbeziehungen abzulösen und eine Rückgriffsforderung gegen den Darlehensnehmer zu erwerben.