RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
GBO § 29; BGB §§ 133, 167 Abs. 2Kein Anlass zu Zweifeln für Grundbuchamt am Fortbestand einer 15 Jahre alten Vollmacht
GBO§ 29
BGB§ 133
BGB§ 167
OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2005 – 15 W 61/05, ZfIR 2005, 822OLG HammBeschl.15.3.200515 W 61/05ZfIR 2005, 822
Leitsätze:
1. Führt die Auslegung einer Vollmacht nach den Grundsätzen für die Auslegung von Grundbucherklärungen zu einem bestimmten Auslegungsergebnis, so kann dieses nicht durch die Einbeziehung von Umständen außerhalb der Urkunde in Zweifel gezogen werden, die im Rahmen der methodisch beschränkten Auslegung im Grundbuchverfahren nicht berücksichtigt werden können.
2. Das Grundbuchamt hat nur dann der Frage einer ausnahmsweise anzunehmenden Formbedürftigkeit einer erteilten Vollmacht nachzugehen, wenn die ihm vorgelegten Eintragungsunterlagen zu konkreten Zweifeln in diese Richtung Anlass geben.
3. Allein der Ablauf eines Zeitraumes von 15 Jahren zwischen der Erteilung der Vollmacht und der Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den Bevollmächtigten gibt im Grundbuchverfahren keinen Anlass zu Zweifeln am Fortbestand der Vollmacht.