RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
StPO § 147 Abs. 1, 2 und 5; StGB § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2Mitgliedschaft in „Geldwäscherbande“ trotz Vortatbeteiligung – Reemtsma-Lösegeld
StPO§ 147
StGB§ 261
BGH, Urt. v. 26.08.2005 – 2 StR 225/05 (LG Aachen), NJW 2005, 3507BGHUrt.26.8.20052 StR 225/05NJW 2005, 3507LG Aachen
Amtliche Leitsätze:
1. Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft gefährden würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317 =NJW 2005, 300).
2. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB).