RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
VAG §§ 7a, 8, 34, 81, 87; AktG §§ 77, 91Rechtmäßige Anordnung der Abberufung eines Vorstandsmitglieds eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wegen mangelnder fachlicher Eignung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
VAG§ 7a
VAG§ 8
VAG§ 34
VAG§ 81
VAG§ 87
AktG§ 77
AktG§ 91
VG Frankfurt/M., Urt. v. 08.07.2004 – 1 E 7363/03 (1), WM 2004, 2157VG Frankfurt/M.Urt.8.7.20041 E 7363/03 (1)WM 2004, 2157
Leitsätze:
1. Das in § 34 Satz 1 VAG normierte Vieraugenprinzip fordert, dass die Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens nicht nur bereit, sondern auch fachlich in der Lage sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eher mehr als weniger laufend gegenseitig zu kontrollieren.
2. Eine Geschäftsverteilung führt nicht dazu, dass die Vorstandsmitglieder nur noch ihre eigenen Geschäftsbereiche verfolgen dürfen, sondern sie führen diese Geschäfte auch mit Wirkung für den Gesamtvorstand und unter der Aufsicht der anderen Vorstandsmitglieder. Daraus folgt zum einen eine regelmäßige Berichtspflicht des ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieds im Gesamtvorstand und zum anderen eine Aufsichts- und Überwachungspflicht der übrigen Vorstandsmitglieder.
3. Zu den Pflichten des für Controlling zuständigen Vorstandsmitglieds hinsichtlich der Entwicklung der stillen Lasten in den Kapitalanlagen einer Versicherung.