ZBB 2004, 517

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2004 Rechtsprechung VI. Landgerichte VAG §§ 7a, 8, 34, 81, 87; AktG §§ 77, 91Rechtmäßige Anordnung der Abberufung eines Vorstandsmitglieds eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wegen mangelnder fachlicher Eignung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde VAG§ 7a VAG§ 8 VAG§ 34 VAG§ 81 VAG§ 87 AktG§ 77 AktG§ 91 VG Frankfurt/M., Urt. v. 08.07.2004 – 1 E 7363/03 (1), WM 2004, 2157VG Frankfurt/M.Urt.8.7.20041 E 7363/03 (1)WM 2004, 2157

Leitsätze:

1. Das in § 34 Satz 1 VAG normierte Vieraugenprinzip fordert, dass die Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens nicht nur bereit, sondern auch fachlich in der Lage sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eher mehr als weniger laufend gegenseitig zu kontrollieren.
2. Eine Geschäftsverteilung führt nicht dazu, dass die Vorstandsmitglieder nur noch ihre eigenen Geschäftsbereiche verfolgen dürfen, sondern sie führen diese Geschäfte auch mit Wirkung für den Gesamtvorstand und unter der Aufsicht der anderen Vorstandsmitglieder. Daraus folgt zum einen eine regelmäßige Berichtspflicht des ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieds im Gesamtvorstand und zum anderen eine Aufsichts- und Überwachungspflicht der übrigen Vorstandsmitglieder.
3. Zu den Pflichten des für Controlling zuständigen Vorstandsmitglieds hinsichtlich der Entwicklung der stillen Lasten in den Kapitalanlagen einer Versicherung.

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