RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
BGB § 276 a. F., §§ 675, 667; WpHG § 31Pflicht des Anlagevermittlers und der Depotbank zur Aufklärung über Höhe und Risiken einer Kick-back-Vereinbarung
BGB a. F.§ 276
BGB§ 675
BGB§ 667
WpHG§ 31
ZBB 2004, 517
LG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2004 – 10 O 105/99, ZIP 2004, 2089 = EWiR 2004, 1073 (Balzer)LG DüsseldorfUrt.27.4.200410 O 105/99ZIP 2004, 2089EWiR 2004, 1073 (Balzer)
Leitsätze:
1. Zu den aufklärungsbedürftigen Umständen, über die ein Anlageberater oder -vermittler einen Kunden vorvertraglich zu informieren hat gehört auch die Gebührenrückvergütungsvereinbarung zwischen ihm und der eingeschalteten Bank.
2. Diese Verpflichtung trifft daneben auch die Bank, wenn sie eine solche Vereinbarung mit einem Anlagevermittler getroffen hat.
3. Die im Text versteckte Erwähnung der Gebührenteilung in einer Vollmachtsurkunde der Bank ohne Angaben zur Höhe und zu ihren Risiken, in der verharmlosend davon die Rede ist, dass sich die Gebühren dadurch nicht erhöhen, stellt keine ausreichende Information eines aufklärungsbedürftigen Kunden dar.