ZBB 2004, 515

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2004 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte InsO §§ 135, 143; GmbHG § 32aAnfechtbarkeit der Aufhebung einer harten Patronatserklärung in der Krise des Insolvenzschuldners InsO§ 135 InsO§ 143 GmbHG§ 32a OLG München, Urt. v. 22.07.2004 – 19 U 1867/04, ZIP 2004, 2102OLG MünchenUrt.22.7.200419 U 1867/04ZIP 2004, 2102

Leitsätze:

1. Der Insolvenzverwalter kann Rechte aus einer „harten“ Patronatserklärung gegenüber den Gläubigern auch nicht gemäß § 92 InsO gegen den Patron geltend machen.
2. Der Insolvenzverwalter kann jedoch Rechte aus einer „harten“ Patronatserklärung gegenüber dem Schuldner gegen den Patron geltend machen. Verletzt der Patron schuldhaft seine Ausstattungspflicht und fällt der Schuldner deshalb in Insolvenz, hat der Patron dem Schuldner Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Der Patron hat dem Schuldner dann die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen, das Insolvenzverfahren zu beenden und den Geschäftsbetrieb fortzusetzen.
3. Die Aufhebung einer „harten“ Patronatserklärung gegenüber dem Schuldner kann gemäß § 135 InsO anfechtbar sein. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung wird dabei durch den Austausch einer Patronatserklärung gegenüber dem Schuldner durch eine Patronatserklärung gegenüber den Gläubigern nicht ausgeschlossen.
4. Kreditunwürdigkeit liegt schon vor, wenn eine deutliche buchmäßige Überschuldung auch den Verdacht einer bilanziellen Überschuldung zur Folge hat und keine stillen Reserven oder beleihungsfähige Sicherheiten vorhanden sind.
5. Die Patronatserklärung ähnelt einer Prozessbürgschaft, bei der der Bürge den Ausgang des Prozesses auch für sich als verbindlich anerkennt, weil bei anderer Auslegung der Zweck der Patronatserklärung, den Schuldner vor Insolvenz zu bewahren, nicht zu erreichen wäre.

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