RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 307 Abs. 1; § 607Haftung des Kreditkarteninhabers für Missbrauch einer Zusatzkarte
BGB§ 307
BGB§ 607
OLG Koblenz, Urt. v. 21.06.2004 – 12 U 786/03, NJW 2004, 3563OLG KoblenzUrt.21.6.200412 U 786/03NJW 2004, 3563
Leitsätze:
1. Im Zwei-Partner-System haftet der Kontoinhaber auch für die missbräuchliche Verwendung der Partnerkarte. Ausgeschlossen ist die Haftung der Kreditkartenbank nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall des Abhandenkommens der Partnerkarte; ein Abhandenkommen liegt aber nicht in der Überlassung der zweiten Kreditkarte an den Partner des Kreditkartennehmers, und zwar auch dann nicht, wenn dieser die Karte nach Ende der zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung nicht zurückgibt und weiter benutzt.
2. Die formularmäßig vereinbarte Haftung des Kreditkartennehmers für die Benutzung der Zweitkreditkarte durch dessen Partner hält einer Inhaltskontrolle stand, auch wenn auf das Risiko, dass eine wirksame Sperrung der Partner-Kreditkarte gegenüber allen Vertragsunternehmen ausgeschlossen ist, nicht hingewiesen wird. Die Haftungsverteilung nach Gefahr-ZBB 2004, 515bereichen beruht auf der Erwägung, dass auf einen Vertragsteil die Risiken abgewälzt werden dürfen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und vom anderen Vertragsteil nicht beherrscht werden können. Lassen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen, dass ein Kreditkartennehmer, der die Zweitkarte einem anderen überlässt, zum Ausgleich der Kontobelastungen aufgrund der Benutzung der Zweitkarte als „Alleinschuldner“ verpflichtet sein soll, dann ist auch das Transparenzgebot nicht verletzt.



