RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
ZPO §§ 70 ff, 91, 485, 493; BGB §§ 633 ff, 765Keine Festsetzung von Kosten einer vorangegangenen Beweissicherung (hier: wegen Baumängeln) gegen Streithelferin in Rechtsstreit bei erfolgreicher Inanspruchnahme der bürgenden Bank
ZPO§ 70
ZPO§ 91
ZPO§ 485
ZPO§ 493
BGB§ 633
BGB§ 765
OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05.2004 – 14 W 329/04 (rechtskräftig), WM 2004, 2253OLG KoblenzBeschl.7.5.200414 W 329/04rechtskräftigWM 2004, 2253
Leitsätze:
1. Wird eine Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, gehören die Kosten einer vorausgegangenen Beweissicherung gegen den Werkunternehmer selbst dann nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn er dem Prozess als Streithelfer der Bank beigetreten ist.
2. Die Kosten der Beweissicherung können im Allgemeinen auch nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits gegen die Bank behandelt werden.
3. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Bauherr der Bank im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkündet hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit BGHZ 134, 190).