RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
IV. Sonstige Bundesgerichte
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 22 Nr. 3Steuerpflicht bei Glattstellung von Optionsgeschäften
EStG§ 23
EStG§ 22
BFH, Urt. v. 29.06.2004 – IX R 26/03 (FG Köln), BB 2004, 2226 = NJW 2004, 3142 = EWiR 2004, 1125 (Posegga)BFHUrt.29.6.2004IX R 26/03BB 2004, 2226NJW 2004, 3142EWiR 2004, 1125 (Posegga)FG Köln
Amtliche Leitsätze:
1. Der Steuerpflichtige, der seine an der Deutschen Terminbörse (jetzt: Eurex) erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glattstellt, verwirklicht in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, und zwar unabhängig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des Optionsgeschäfts bildet.
2. Das Entgelt, das der Steuerpflichtige für eingeräumte Optionen als Stillhalter zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch die Begebung des Options-ZBB 2004, 513rechts eingeht, ist nach § 22 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu versteuern, auf welchem Basiswert die Option beruht.
3. Stellt der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glatt, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.
4. Für das Jahr 1994 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG anwendbar, auch wenn das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02, in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat.