RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
VerbrKrG a. F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Abs. 2 Satz 2; BGB a. F. §§ 195, 197, 607, 812Einbeziehung von Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühr bei Ermäßigung des Zinssatzes wegen fehlender Gesamtbetragsangabe
VerbrKrG a. F.§ 4
VerbrKrG a. F.§ 6
BGB a. F.§ 195
BGB a. F.§ 197
BGB a. F.§ 607
BGB a. F.§ 812
ZBB 2004, 511
BGH, Urt. v. 14.09.2004 – XI ZR 11/04 (OLG Karlsruhe), ZIP 2004, 2180 = BB 2004, 2542 = WM 2004, 2306BGHUrt.14.9.2004XI ZR 11/04ZIP 2004, 2180BB 2004, 2542WM 2004, 2306OLG Karlsruhe
Amtliche Leitsätze:
1. Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Erstattung darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zinsähnlichem Charakter einzubeziehen.
2. Lässt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühren mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmalentgelte ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz anzusehen sein.
3. Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren.
4. Ermäßigt sich bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zinssatz wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.