ZBB 2004, 503

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2004 AufsätzeMario Hecker*

Der Regierungsentwurf zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) aus übernahmerechtlicher Sicht

Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem Datum vom 17. November 2004 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren“ vorgelegt. Dessen Kernstück ist das in Artikel 1 vorgeschlagene „Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG)“. Darin sollen die prozessualen Möglichkeiten der durch falsche, irreführende oder unterlassene Informationen am Kapitalmarkt geschädigten Anleger, Schadensersatzklagen gegen den verantwortlichen Emittenten zu bündeln, erleichtert werden. Der Regierungsentwurf schlägt die Einführung eines Musterfeststellungsverfahrens, das zu den anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs geführt werden kann, vor. Darüber hinaus soll im Musterverfahren die Feststellung anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen für Erfüllungsansprüche aus Verträgen, die auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruhen, begehrt werden können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 RegE KapMuG). Mit dieser und der daran anknüpfenden Regelung zum Gerichtsstand für Klagen, mit denen ein Erfüllungsanspruch aus einem Vertrag geltend gemacht wird, der aufgrund eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zustande gekommen ist (Art. 2 Nr. 2 RegE KapMuG = § 32b ZPO-E), setzt sich der Verfasser auseinander.
ZBB 2004, 504

Inhaltsübersicht

  • I. Problemaufriss
  • II. Musterfeststellungsverfahren und materielles Übernahmerecht
    • 1. Die Überprüfung der angemessenen Gegenleistung in Übernahmeangeboten
    • 2. Durchsetzung der angemessenen Gegenleistung im Musterverfahren
    • 3. Weiter offen: Rechtsbehelfe der Aktionäre im Gestattungsverfahren
  • III. Gerichtsstand für Klagen auf die angemessene Gegenleistung
*
*)
Rechtsanwalt in Frankfurt/M.

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