RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
BGB §§ 311, 254, 280; WpHG § 31Kein Mitverschulden des durch den Anlageberater der Bank falsch beratenen Anlegers bei Wunsch „besonders effektiver Geldanlage“
BGB§ 311
BGB§ 254
BGB§ 280
WpHG§ 31
LG Kleve, Urt. v. 11.06.2003 – 4 O 109/02 (rechtskräftig), EWiR 2003, 1011 (Strube)LG KleveUrt.11.6.20034 O 109/02rechtskräftigEWiR 2003, 1011 (Strube)
Leitsätze:
1. Der Wunsch nach einer sicheren Anlageform und das Fehlen konkreter Kaufwünsche gegenüber dem Anlageberater einer Bank spricht für Beratungsbedarf und das Bestehen eines Beratungsvertrages, wenn der Berater auf die Kundenwünsche eingeht und Vorschläge unterbreitet.
2. Der Hinweis auf allgemeine Kursrisiken reicht für eine ordnungsgemäße Beratung nicht aus, wenn es dem Kunden um Substanzerhalt und eine sichere Anlage geht. Notwendig ist der Hinweis auf das Risiko des Substanzverlustes bis hin zum Totalverlust.
3. Dass der Anleger grundsätzlich den Wunsch hat, sein Geld besonders effektiv anzulegen, ist nicht vorwerfbar und begründet kein Mitverschulden.