RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 776; InsO § 171Befreiung des Bürgen bei Vereinbarung von erhöhten Kostenbeiträgen für die Verwertung sonstiger Sicherheiten im Insolvenzverfahren
BGB§ 776
InsO§ 171
OLG Dresden, Beschl. v. 15.05.2003 – 18 W 361/03 (rechtskräftig), WM 2003, 2137OLG DresdenBeschl.15.5.200318 W 361/03rechtskräftigWM 2003, 2137
Leitsatz:
Vereinbart der Gläubiger und Zessionar mit dem Insolvenzverwalter des Hauptschuldners, der die globalzedierten Forderungen einzieht, über die Pauschalsätze des § 171 Abs. 1 und 2 InsO hinausgehende Beiträge aus dem Verwertungserlös zugunsten der Masse, so ist hierin im Verhältnis zum Bürgen des Hauptschuldners eine teilweise Sicherheitenaufgabe zu sehen. Dem Bürgen steht insoweit die Einrede gemäß § 776 BGB zu.