ZBB 2003, 454

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2003 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB §§ 607 ff a. F., 138; VerbrKrG §§ 11, 12Keine Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung bei Mithaftung des Ehegatten für Kredite zur FinanZBB 2003, 455zierung eines den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Hausratsgegenstandes (hier: Pkw) BGB a. F.§ 607 BGB§ 138 VerbrKrG§ 11 VerbrKrG§ 12 OLG Naumburg, Urt. v. 27.02.2003 – 2 U 70/02, ZIP 2003, 1929 = EWiR 2003, 1175 (Weber)OLG NaumburgUrt.27.2.20032 U 70/02ZIP 2003, 1929EWiR 2003, 1175 (Weber)

Leitsätze:

1. Wenn Ehegatten getrennt leben, sich aber in einer Phase der Wiederannäherung befinden, besteht im Hinblick auf ein Näheverhältnis und eine dadurch begründete emotionale Verbundenheit eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für die Sittenwidrigkeit einer von einem Ehegatten vertraglich übernommenen Mithaftung für die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten, wenn der mithaftende Ehegatte durch die Übernahme der Mithaftung finanziell überfordert wird.
2. Hat der mithaftende Ehegatte zur Zeit des Abschlusses des Kreditvertrages gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt, ist dieser Anspruch bei der Ermittlung der krassen finanziellen Überforderung nicht zu berücksichtigen, weil er bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners und damit im praktisch bedeutsamsten Fall der Inanspruchnahme aus dem Mithaftungsvertrag aller Voraussicht nach entfallen oder erheblich herabgesetzt werden würde.
3. Die an die krasse finanzielle Überforderung des dem Hauptschuldner nahe stehenden Mithaftenden geknüpfte tatsächliche Vermutung, dass die Mithaftungsübernahme auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem durch den Kreditgeber beruht, ist widerlegt, wenn der Kredit der Finanzierung eines Hausratsgegenstands diente und die Kredithöhe sich im Rahmen dessen hielt, was nach den aus der Selbstauskunft ersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners und des Mithaftenden vertretbar erschien. Hausratsgegenstand in diesem Sinne kann ein Pkw sein, der für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens des Hauptschuldners und des Mithaftenden eingesetzt wird.

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