RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 125, 126, 767; AGBG a. F. § 9Voraussetzungen einer Unterschrift im Rechtssinne
BGB§ 125
BGB§ 126
BGB§ 767
AGBG a. F.§ 9
OLG Brandenburg, Urt. v. 13.11.2002 – 3 U 30/02 (rechtskräftig), WM 2003, 2037OLG BrandenburgUrt.13.11.20023 U 30/02rechtskräftigWM 2003, 2037
Leitsätze:
1. An einer Unterschrift im Rechtssinne fehlt es, wenn eine natürliche Person, die einen aus elf Buchstaben und drei Silben bestehenden Familiennamen trägt, eine unscheinbare Schreibleistung von geringer Kennzeichnungskraft zu Papier bringt, die maximal zwei bis drei Zeichen erkennen lässt und schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht für den vollen Namen stehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unterzeichnende in amtlichen Dokumenten und in Urkunden, bei denen es für jedermann ersichtlich auf die Schriftform ankommt, eine Langform seines Namenszuges verwendet, in der sämtliche Buchstaben zumindest andeutungsweise sichtbar werden.
2. Aus einer unbeschränkten selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Sicherung der bankmäßigen Geschäftsverbindung, die formularmäßig auf alle künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ausgedehnt worden ist, kann der Bürge nicht mit Erfolg wegen Forderungen in Anspruch genommen werden, die sich aus einem später abgeschlossenen (neuen) Kontokorrentkreditvertrag und aus einem Tilgungsdarlehen ergeben, das durch Umschuldung des alten – inzwischen ausgelaufenen – Kontokorrentkredits entstanden ist.