RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 254, 989, 990; ScheckG Art. 21Keine Zurechnung betrügerischer Scheckeinreichung durch Angestellten bei sachgerechtem Kontrollsystem des Scheckausstellers
BGB§ 254
BGB§ 989
BGB§ 990
ScheckGArt. 21
BGH, Urt. v. 30.09.2003 – XI ZR 232/02 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2003, 2196 = WM 2003, 2286BGHUrt.30.9.2003XI ZR 232/02ZIP 2003, 2196WM 2003, 2286OLG Frankfurt/M.
Leitsätze:
1. Trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette hat eine Bank zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachliche Berechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhanden gekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein.
2. Den Schadensersatzansprüchen eines Scheckausstellers, dessen Angestellter die Schecks unterschlagen hat, gegen eine Bank, die die Schecks grob fahrlässig hereingenommen hat, kann nicht der Einwand des Mitverschuldens entgegengehalten werden, wenn angesichts der kriminellen Energie des Angestellten die Unterschlagungen auch durch ein sachgerecht gestaltetes Kontrollsystem weder verhindert noch früher hätten aufgedeckt werden können.