RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht allein deshalb, weil zwei Senate des Berufungsgerichts bei gleichem Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen
ZPO§ 543
BGH, Beschl. v. 16.09.2003 – XI ZR 238/02 (OLG München), WM 2003, 2278BGHBeschl.16.9.2003XI ZR 238/02WM 2003, 2278OLG München
Amtlicher Leitsatz:
Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt.