RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 765, 662; InsO § 85 Abs. 2, § 313 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 240 Satz 1Treuhandvertrag zwischen dem eine Anzahlung aus Generalübernehmervertrag überweisenden Auftraggeber und der Bank bei Auflage zur Auszahlung erst nach Freigabe
BGB§ 765
BGB§ 662
InsO§ 85
InsO§ 313
ZPO§ 240
ZBB 2003, 450
BGH, Urt. v. 24.07.2003 – IX ZR 333/00 (OLG München), ZIP 2003, 1972 = BKR 2003, 866 = WM 2003, 1948BGHUrt.24.7.2003IX ZR 333/00ZIP 2003, 1972BKR 2003, 866WM 2003, 1948OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, dass er die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ablehnt.
2. Erhält der Gläubiger vom Kreditinstitut seines Vertragspartners eine Bürgschaft zur Sicherung einer vertraglich geschuldeten Anzahlung, soll die Sicherheit jedoch erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung bei der Bank „bedingungslos und auflagenfrei“ eingegangen ist, kommt zwischen Gläubiger und Kreditinstitut ein Treuhandauftrag zustande, wenn der Gläubiger dem Kreditinstitut die Auflage erteilt, die Auszahlung dürfe erst nach Freigabe durch ihn erfolgen, und das Kreditinstitut die geleistete Zahlung nicht zurückweist.