RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
EGV Art. 43, 46, 48; RL 89/666 EWG (Zweigniederlassungsrichtlinie)Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit bei Verpflichtung einer EU-Zweigniederlassung, die strengeren Vorschriften des Niederlassungsstaates über das Mindestkapital und die Haftung der Geschäftsführer zu beachten („Inspire Art“)
EGVArt. 43
EGVArt. 46
EGVArt. 48
EWG (Zweigniederlassungsrichtlinie)RL 89/666
EuGH, Urt. v. 30.09.2003 – Rs C–167/01, ZIP 2003, 1885 = BB 2003, 2195 = BKR 2003, 903 = DB 2003, 2219 = NJW 2003, 3331 = WM 2003, 2042 = EWiR 2003, 1029 (Drygala)EuGHUrt.30.9.2003Rs C–167/01ZIP 2003, 1885BB 2003, 2195BKR 2003, 903DB 2003, 2219NJW 2003, 3331WM 2003, 2042EWiR 2003, 1029 (Drygala)
Urteilsausspruch:
1. Artikel 2 der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen vom 17. 12. 1997 entgegen, die Zweigniederlassungen einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft Offenlegungspflichten auferlegt, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
2. Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung aus-ZBB 2003, 449übt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.