RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
VI. Amtsgerichte
BGB §§ 247 a. F., 812; AGBG a. F. § 9 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5Fortgeltung des § 247 BGB a. F. bei Altvertrag
BGB a. F.§ 247
BGB§ 812
AGBG a. F.§ 9
ZPO§ 794
AG Bonn, Urt. v. 12.12.2001 – 9 C 260/01 (rechtskräftig), WM 2002, 2243AG BonnUrt.12.12.20019 C 260/01rechtskräftigWM 2002, 2243
Leitsätze:
1. Der Kündigungsausschluss nach § 247 Abs. 2 BGB a. F. setzt voraus, dass das Darlehen sowohl ursprünglich als auch im Kündigungszeitpunkt tatsächlich zu einer Deckungsmasse gehörte.
2. Eine Treuhänderbestätigung, dass das Darlehen im Zeitpunkt der Kündigung zur Deckungsmasse gehörte, beweist nicht, dass es auch schon zuvor dazu gehörte.
3. Eine nach dem 1. 1. 1987 getroffene Prolongationsvereinbarung ist nur dann als Neuabschluss anzusehen, der zur Anwendung des § 690a BGB führt, wenn der Ursprungsvertrag ausdrücklich den noch nicht getilgten Darlehensbetrag am Ende der Zinsfestschreibung fällig stellt.
4. Ein Schuldbeitritt oder ein Austausch des Grundstücks bei grundpfandrechtlicher Sicherung bedeutet keine so wesentliche Änderung des Darlehensvertrags, dass hieraus ein Neuabschluss abzuleiten wäre.
5. Eine Klausel in der Prolongationsvereinbarung, nach der bei Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums eine automatische Fälligstellung erfolgen soll, während der Ursprungsvertrag eine Vertragsbeendigung nur bei einer Kündigung vorsah, ist als unangemessen i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a. F. unwirksam.