RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Landgerichte
HWiG § 3; VerbrKrG § 9; ZPO § 256Keine Feststellungsklage nach Widerruf eines Haustürgeschäfts
HWiG§ 3
VerbrKrG§ 9
ZPO§ 256
LG Stuttgart, Urt. v. 30.08.2002 – 7 O 267/02 (rechtskräftig), BKR 2002, 954LG StuttgartUrt.30.8.20027 O 267/02rechtskräftigBKR 2002, 954
Leitsätze:
1. Die Ansprüche, die sich aus einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ergeben, sind im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Eine Feststellungsklage ist auch dann unzulässig, wenn sich für den klägerischen Anwalt Unsicherheiten über die Reichweite der Folgen eines Widerrufs ergeben.
2. Erfolgt die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung zur Besicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aufgrund eines Darlehens, so erfasst diese Abrede auch Rückabwicklungsansprüche nach dem Haustürwiderrufsgesetz.