RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Landgerichte
Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 16Ausreichende Information von Depotkunden über Umtauschangebote durch einfachen Brief
Sonderbedingungen für WertpapiergeschäfteNr. 16
LG München I, Urt. v. 13.08.2002 – 4 O 5307/02, BKR 2002, 963LG München IUrt.13.8.20024 O 5307/02BKR 2002, 963
Leitsätze:
1. Die Depotbank genügt ihrer Informationspflicht im Hinblick auf Umtauschangebote, wenn sie ihren Kunden durch einfachen Informationsbrief ein Angebot zum Aktientausch beschreibt und auf eine Umtauschfrist hinweist. Sie ist nicht verpflichtet, weiter gehende Maßnahmen (z. B. den Versand mittels Einschreiben oder telefonische Nachfragen) zu ergreifen.
2. Eine Verpflichtung zur Kontrolle eines Wertpapierdepots im Hinblick auf die Annahme eines Umtauschangebots kann sich für die Depotbank allenfalls aus einem Vermögensverwaltungsvertrag, nicht aber bei einer einfachen Depotverwaltung ergeben.