RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB § 812; BörsG §§ 52, 55, 59Auszahlungsanspruch des nicht termingeschäftsfähigen Anlegers wegen Verlusten aus unverbindlichen Termingeschäften nur bei Habensaldo auf dem Abwicklungskonto
BGB§ 812
BörsG§ 52
BörsG§ 55
BörsG§ 59
LG Kaiserslautern, Urt. v. 06.03.2002 – 4 O 614/01 (rechtskräftig), EWiR 2002, 993 (Vortmann)LG KaiserslauternUrt.6.3.20024 O 614/01rechtskräftigEWiR 2002, 993 (Vortmann)
Leitsatz:
Der Anleger, der aufgrund unverbindlicher Termingeschäfte Verluste erlitten und seine Geschäfte über ein Kontokorrentkonto abgewickelt hat, kann gegen seine Bank nur dann einen Auszahlungsanspruch bezüglich dieser unverbindlichen Termingeschäfte geltend machen, wenn auf seinem Konto ein Habensaldo besteht. Bei einem Debetsaldo kann er lediglich die Ausbuchung des Gegenwertes der unverbindlichen Geschäfte verlangen.