RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB §§ 826, 276, 278Pflicht zur umfassenden Aufklärung bei Vermittlung von Anteilen an Fondsgesellschaft, die Geschäfte in Warenterminkontrakten und Optionen tätigt
BGB§ 826
BGB§ 276
BGB§ 278
LG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2002 – 10 O 204/01, BKR 2002, 924LG DüsseldorfUrt.19.2.200210 O 204/01BKR 2002, 924
Leitsätze:
1. Ein unerfahrener Anleger ist bei der Vermittlung von Anteilen an einer Fondsgesellschaft, die Geschäfte in Warenterminkontrakten und Optionen tätigt, ungefragt über die Risiken schriftlich, zutreffend, vollständig und gedanklich geordnet aufzuklären.
2. Auch bei ausländischen Fonds (im vorliegenden Fall ein Fonds mit Sitz auf den Cayman Islands) reicht ein in englischer Sprache verfasster Verkaufsprospekt nicht zur Risikoaufklärung.
3. Der Vorstand der die Fondsanteile vermittelnden Aktiengesellschaft haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ZBB 2002, 510nach § 826 BGB, wenn er nicht durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Kunden ordnungsgemäß, insbesondere in deutscher Sprache aufgeklärt werden.