RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 276, 278Haftung eines Anlagevermittlers wegen Nichthinweises auf negative Berichte in der Wirtschaftspresse („AWD“)
BGB§ 276
BGB§ 278
OLG Celle, Urt. v. 15.08.2002 – 11 U 341/01, BKR 2002, 841 = DB 2002, 2211OLG CelleUrt.15.8.200211 U 341/01BKR 2002, 841DB 2002, 2211
Leitsatz:
1. Ein Anlageberater, der die Risiken einer Anlage ausschließlich anhand eines von den Initiatoren der Anlage stammenden Prospekts, der nicht alle erforderlichen Beratungsangaben enthält, darstellt, erbringt nicht die geschuldete anlagegerechte Beratung. Er schuldet vielmehr eine eigene Prüfung, Gewichtung und Benennung der wesentlichen Risiken der Anlage, wenn diese im Prospekt an keiner Stelle geballt, zusammengefasst und in leicht nachvollziehbarer Form dargestellt sind.
2. Ein Anlageberater ist grundsätzlich verpflichtet, einem Interessenten kritische Presseberichte, die vor der Anlage warnen, zumindest dem Inhalt nach zur Kenntnis zu bringen.
3. Eine Anlageberatung ist fehlerhaft, wenn der Anlageberater dem Anleger nicht mit allem Nachdruck von einer für dessen Einkommensverhältnisse unverhältnismäßigen Kreditfinanzierung des Fondsanteils abrät.