RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
HWiG §§ 1, 5; VerbrKrG § 3; BGB §§ 123, 138, 276, 278Haustürsituation nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Darlehensgebers vom Auftreten fremder Vermittler
HWiG§ 1
HWiG§ 5
VerbrKrG§ 3
BGB§ 123
BGB§ 138
BGB§ 276
BGB§ 278
OLG Nürnberg, Urt. v. 31.07.2002 – 12 U 259/02, BKR 2002, 946OLG NürnbergUrt.31.7.200212 U 259/02BKR 2002, 946
Leitsätze:
1. Kommt es beim Abschluss eines Darlehensvertrages nicht zu einem direkten Kontakt zwischen dem Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber oder einem seiner Vertreter, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Haustürsituation vorliegt, entscheidend, ob der Darlehensgeber das Auftreten der Kontaktpersonen kannte oder kennen musste. Nur dann treten diese Personen als Repräsentanten des Kreditgebers in Erscheinung.
2. Der Darlehensgeber kann im Einzelfall zu einer besonderen Beratung verpflichtet sein, wenn ein Vorausdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden soll.
3. Eine Verpflichtung zur Aufklärung des Käufers über im Kaufpreis enthaltene, so genannte versteckte Innenprovisionen obliegt weder dem Verkäufer einer Immobilie noch der finanzierenden Bank.