RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 254, 249 ffInformationspflicht einer Direktbank über die für die Fassung von Kundenaufträgen bedeutsamen Geschäftsabläufe
BGB§ 254
BGB§ 249
ZBB 2002, 507
OLG Schleswig, Urt. v. 18.07.2002 – 5 U 116/01, ZIP 2002, 1840 = WM 2002, 2103OLG SchleswigUrt.18.7.20025 U 116/01ZIP 2002, 1840WM 2002, 2103
Leitsätze:
1. Auch eine Direktbank ist verpflichtet, den Kunden über diejenigen Umstände und Abläufe der Geschäftsabwicklung zu informieren, über deren Kenntnisse allein sie verfügt und die für Fassung der Kundenaufträge von Bedeutung sind.
2. Der Kunde ist auch bei pflichtwidriger Nichtausführung einer Kauforder im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zur Vornahme eines Deckungskaufs verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Papiere noch handelbar sind, der Kunde finanziell zu einem derartigen Deckungskauf in der Lage und eine Doppelausführung der Kauforder nicht zu befürchten ist.