ZBB 2002, 505

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2002 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB § 268; InsO §§ 131, 134Zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Behandlung in der Insolvenz BGB§ 268 InsO§ 131 InsO§ 134 OLG Hamburg, Beschl. v. 15.04.2002 – 4 W 17/02, WM 2002, 2050OLG HamburgBeschl.15.4.20024 W 17/02WM 2002, 2050

Leitsätze:

1. Eine Bank ist nicht verpflichtet, einer vorzeitigen Darlehensablösung durch die Ablösungsbank zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen des § 268 BGB nicht vorliegen.
2. Die Bank ist auch der Gemeinschuldnerin gegenüber nicht verpflichtet, der vorzeititgen Darlehensrückzahlung zuzustimmen. Sie darf ihre Zustimmung von der Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen.
3. Eine solche Entschädigung kann auch ohne ausdrückliche Regelung im Kreditvertrag verlangt werden.
4. Die Erfüllung eines Anspruches auf Zahlung von Vorfällikgkeitsentgelt stellt keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar.
5. Die Leistung eines Vorfälligkeitsentschädigungsbetrages verringert das Schuldnervermögen nicht, wenn andererseits davon ausgegangen werden muss, dass die Bank ansonsten den Kredit gekündigt und eine Zwangsversteigerung eingeleitet hätte. Ein Zwangsversteigerungserlös liegt entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung erheblich unter einem Kaufpreis im Wege der freihändigen Veräußerung. In dieser Situation ist kein Anfechtungsfall nach § 131 InsO gegeben.

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