RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 268; InsO §§ 131, 134Zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Behandlung in der Insolvenz
BGB§ 268
InsO§ 131
InsO§ 134
OLG Hamburg, Beschl. v. 15.04.2002 – 4 W 17/02, WM 2002, 2050OLG HamburgBeschl.15.4.20024 W 17/02WM 2002, 2050
Leitsätze:
1. Eine Bank ist nicht verpflichtet, einer vorzeitigen Darlehensablösung durch die Ablösungsbank zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen des § 268 BGB nicht vorliegen.
2. Die Bank ist auch der Gemeinschuldnerin gegenüber nicht verpflichtet, der vorzeititgen Darlehensrückzahlung zuzustimmen. Sie darf ihre Zustimmung von der Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen.
3. Eine solche Entschädigung kann auch ohne ausdrückliche Regelung im Kreditvertrag verlangt werden.
4. Die Erfüllung eines Anspruches auf Zahlung von Vorfällikgkeitsentgelt stellt keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar.
5. Die Leistung eines Vorfälligkeitsentschädigungsbetrages verringert das Schuldnervermögen nicht, wenn andererseits davon ausgegangen werden muss, dass die Bank ansonsten den Kredit gekündigt und eine Zwangsversteigerung eingeleitet hätte. Ein Zwangsversteigerungserlös liegt entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung erheblich unter einem Kaufpreis im Wege der freihändigen Veräußerung. In dieser Situation ist kein Anfechtungsfall nach § 131 InsO gegeben.