RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AGBG a. F. §§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 396 Abs. 1, 2; AktG § 185Unwirksame Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen im Preisverzeichnis einer Bank
AGBG a. F.§ 8
AGBG a. F.§ 9
HGB§ 396
AktG§ 185
OLG Brandenburg, Urt. v. 20.03.2002 – 7 U 192/01 (rechtskräftig), BKR 2002, 916 = WM 2002, 2284OLG BrandenburgUrt.20.3.20027 U 192/01rechtskräftigBKR 2002, 916WM 2002, 2284
Leitsätze:
1. Erstellung, Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungsscheins i. S. d. § 185 AktG gehören nach dem erkennbaren Willen des Kunden zum Inhalt des auf den Erwerb von Aktien gerichteten Kommissionsvertrags mit der Bank, der zustande kommt, wenn die Bank sich zur Erstellung und Prüfung des Zeichnungsscheins bereit erklärt.
2. Die §§ 383 ff HGB gelten für Kommissionsverträge auf Erwerb neu ausgegebener Aktien. Maßstab für eine Inhaltskontrolle der Zeichnungsgebühr ist deshalb § 396 Abs. 1 und 2 HGB.
3. Die Klausel über eine Zeichnungsgebühr ist gemäß § 8 AGBG kontrollfähig, weil sie im Widerspruch zu § 396 Abs. 1 HGB unabhängig von der erfolgreichen Ausführung des Kommissionsauftrags anfallen soll. Sie bewegt sich auch nicht im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des Kommissionärs gemäß § 670 BGB, § 396 Abs. 2 HGB. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen gehören nämlich nicht die eigene Arbeitsleistung des Kommissionärs und die mit der Auftragsausführung verbundenen Personal- und Materialkosten, und zwar auch dann nicht, wenn sie mit Massenzeichnungen von neu ausgegebenen Aktien im Zusammenhang entstehen.
4. Die Klausel über die Zeichnungsgebühr ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 396 Abs. 1 und 2 HGB nicht zu ZBB 2002, 505vereinbaren und deshalb gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam; denn der Kommissionär trägt nach § 396 Abs. 1 Satz 1 HGB das Entgeltrisiko bis zur Ausführung des Geschäfts. Dies muss auch dann gelten, wenn bei massenhafter Zeichnung die Zahl der erfolgreichen und provisionspflichtigen Zuteilungen in keinem Verhältnis zu dem Gesamtaufwand der Bank stehen.