RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3Unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank als Anweisungsempfängerin und Zuwendende gegen die Kontoinhaberin und Zwendungsempfängerin bei so genanntem Doppelmangel
BGB§ 812
BGB§ 818
OLG Brandenburg, Urt. v. 15.01.2002 – 6 U 143/00, WM 2002, 2010OLG BrandenburgUrt.15.1.20026 U 143/00WM 2002, 2010
Leitsätze:
1. Der Bank als Anweisungsempfängerin und Zuwendender steht ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen die Kontoinhaberin und Zuwendungsempfängerin bei Vorliegen von Mängeln sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis (so genannter Doppelmangel) zu.
2. Das Deckungsverhältnis ist fehlerhaft, wenn es im Verhältnis der angewiesenen Bank und der anweisenden Landeshauptkasse an einer wirksamen Anweisung fehlt. Die fehlerhafte Ausführung der Anweisung steht der von Anfang an fehlenden Anweisung gleich, wenn bei der erteilten Anweisung der namentlich bezeichnete Empfänger und die zugleich mitgeteilte Kontonummer des Empfängers auseinander fallen und die angewiesene Bank sich bei Ausführung nicht nach der allein maßgeblichen namentlichen Bezeichnung richtet.
3. Das Valutaverhältnis ist fehlerhaft, wenn es an einem die Kontoinhaberin und Zuwendungsempfängerin begünstigenden Verwaltungsakt für die überwiesenen Gelder (Fördermittel) fehlt.
4. Sollte die Zuwendungsempfängerin zugunsten ihrer Mitglieder als Verteilerstelle für die Fördermittel fungieren, kann ein zu berücksichtigender Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht im Verbrauch des Geldbetrages zu eigenen Zwecken liegen.