RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB § 823 Abs. 2, § 826; WpHG § 15; StGB §§ 263, 264aKeine fehlerhafte Ad-hoc-Meldung bei bloß übertriebener Anpreisung ohne konkret greifbaren Inhalt oder Ungenauigkeit hinsichtlich des Fertigstellungsstandes eines Produkts („Infomatec I“)
BGB§ 823
BGB§ 826
WpHG§ 15
StGB§ 263
StGB§ 264a
LG München I, Urt. v. 28.06.2001 – 12 O 10157/01 (rechtskräftig), ZIP 2001, 1814 = BKR 2001, 102 = WM 2001, 1948LG München IUrt.28.6.200112 O 10157/01rechtskräftigZIP 2001, 1814BKR 2001, 102WM 2001, 1948
Leitsätze:
1. § 15 WpHG ist kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Ziel von Ad-hoc-Meldungen ist es, die so genannte Bereichsöffentlichkeit herzustellen, worunter die Information der professionellen Handelsteilnehmer, nicht des breiten Anlegerpublikums, zu verstehen ist; bei der Auslegung einer Ad-hoc-Meldung ist der Adressatenkreis des § 15 WpHG zu berücksichtigen.
3. Ein Schaden durch den Kauf von Aktien liegt nicht schon deshalb vor, weil der Anleger ein Wertpapier gekauft hat, das er bei Kenntnis der wahren Lage des Unternehmens nicht erworben hätte; da er einen Gegenwert für sein Geld erhält, kommt es darauf an, ob der tatsächliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Kaufs hinter dem zurückbleibt, was für die Aktien bezahlt wurde. Ein Spekulationsrisiko reicht hierfür nicht aus.
4. Ad-hoc-Meldungen sind keine „Prospekte oder Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand“ i. S. v. § 264a StGB, da sie keine Gesamtübersicht über die Vermögenslage eines Unternehmens bieten.