RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 765, 766; GmbHG § 11 Abs. 2; AGBG §§ 3, 9, 11 Nr. 14Unwirksamkeit einer Haftungsklausel für sämtliche künftigen Verbindlichkeiten einer GmbH zu Lasten des den Girovertrag für die Vor-GmbH abschließenden Minderheitsgesellschafters
BGB§ 765
BGB§ 766
GmbHG§ 11
AGBG§ 3
AGBG§ 9
AGBG§ 11
OLG Brandenburg, Urt. v. 13.11.2001 – 1 U 53/01, ZIP 2001, 2126OLG BrandenburgUrt.13.11.20011 U 53/01ZIP 2001, 2126
Leitsätze:
1. Eine im Kontoeröffnungsantrag enthaltene Erklärung, nach der der Minderheitsgesellschafter, der die Kontoeröffnung für die GmbH i.G. (mit)beantragt, gegenüber der Bank die Haftung für sämtliche künftigen Verbindlichkeiten aus der Kontoverbindung sowohl der GmbH i. G. als auch der späteren GmbH übernimmt, ist unwirksam.
2. Eine derartige Klausel ist sowohl überraschend als auch unangemessen benachteiligend i. S. d. §§ 3, 9 AGBG.
3. Ist die Erklärung in den einheitlich durchgestalteten Text des Formulars eingefügt, ohne in irgendeiner Form besonders hervorgehoben zu sein, ist die Klausel darüber hinaus gemäß § 11 Nr. 14 Buchst. a AGBG unwirksam.
4. Ist die GmbH zwischenzeitlich eingetragen, so haftet der Minderheitsgesellschafter auch nicht aus anderen Gründen gegenüber der Bank für den im Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Überziehungssaldo.