RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AktG §§ 304, 305Kein Abzug vorerbrachter Ausgleichszahlungen von verzinstem Abfindungsbetrag für außenstehende Aktionäre („Rütgers AG“)
AktG§ 304
AktG§ 305
OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2001 – 8 U 11/01, ZIP 2001, 2003 = DB 2001, 2394OLG HammUrt.17.9.20018 U 11/01ZIP 2001, 2003DB 2001, 2394
Leitsätze:
1. Bei der Verrechnung gemäß § 304 AktG geleisteter Ausgleichszahlungen auf den Anspruch des erst zu einem späteren Zeitpunkt ausscheidenden Aktionärs aus § 305 AktG ist der gezahlte Ausgleich nur mit den Zinsen zu verrechnen, so dass er dem außenstehenden Aktionär verbleibt, wenn er höher ist als die Zinsen, während die Differenz nachzuzahlen ist, wenn die Zinsen höher sind als der gezahlte Ausgleich.
2. Falls die gezahlten Ausgleichsbeträge höher sind als der Zinsanspruch aus § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, darf die Verrechnung der Ausgleichsbeträge nur gegenüber den Zinsen erfolgen, so dass die Differenz bereits gezahlter höherer Ausgleichsbeträge dem ausscheidenden außenstehenden Aktionär verbleibt; eine Verrechnung mit der Barabfindung ist unzulässig, da der Gesetzgeber mit der Einführung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG die Rechtsstellung des außenstehenden Aktionärs verbessern wollte.