RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 123 Abs. 2, §§ 276, 278, 607Keine Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung einer im Strukturvertrieb vermittelten Immobilie
BGB§ 123
BGB§ 276
BGB§ 278
BGB§ 607
OLG Köln, Urt. v. 21.03.2001 – 13 U 124/00, ZIP 2001, 1808 = EWiR 2001, 903 (Kulke)OLG KölnUrt.21.3.200113 U 124/00ZIP 2001, 1808EWiR 2001, 903 (Kulke)
Leitsätze:
1. Eine Bank, die im so genannten Strukturvertrieb vermittelte Immobilien finanziert, treffen auch gegenüber einem wirtschaftlich schwächeren und geschäftsunerfahrenen Darlehensnehmer grundsätzlich keine Aufklärungspflichten hinsichtlich des zu finanzierenden Objekts.
2. Eine Bank trifft grundsätzlich keine Offenbarungspflicht bezüglich der dem Vermittler gewährten Innenprovisionen.
3. Die Bank muss sich nicht die Kenntnisse oder das Fehlverhalten des Anlagevermittlers zurechnen lassen, wenn dieser nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist.