RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
VOB/B § 17 Nr. 3Austauschrecht des Auftragnehmers bei nicht unverzüglicher Erklärung des Auftraggebers zur Bürgschaftsannahme oder Einbehaltsverwertung
VOB/B§ 17
BGH, Urt. v. 13.09.2001 – VII ZR 467/00 (OLG Schleswig), BB 2001, 2135 = NJW 2001, 3629 = WM 2001, 2070 = ZfIR 2001, 898BGHUrt.13.9.2001VII ZR 467/00BB 2001, 2135NJW 2001, 3629WM 2001, 2070ZfIR 2001, 898OLG Schleswig
Amtliche Leitsätze:
1. Die Sicherungsabrede über einen Sicherheitseinbehalt ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung dahin auszulegen, dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt allein für die vom Sicherungszweck erfassten geldwerten Gewährleistungsansprüche (Vorschuss auf Mangelbeseitigungskosten, Erstattung der Aufwendungen für Mängelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung) zu verwerten.
2. Stellt der Auftragnehmer eine Austauschbürgschaft zu einem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Sicherheitseinbehalt auszuzahlen. Kommt er dem nicht unverzüglich nach, bleibt er zur Auszahlung regelmäßig auch dann verpflichtet, wenn der Sicherungsfall später eintritt.
3. Liegt der Sicherungsfall bei Stellung der Austauschbürgschaft bereits vor, steht es im Belieben des Auftraggebers, ob er die Bürgschaft annimmt oder den Einbehalt verwertet. Er ist verpflichtet, sich insoweit dem Auftragnehmer gegenüber ZBB 2001, 489unverzüglich zu erklären. Andernfalls verbleibt es bei dem Austauschrecht des Auftragnehmers.