RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB §§ 315, 607; AGBG §§ 8, 9, 13; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, § 6Inhaltskontrolle einer Klausel betreffend die Anpassung variabler Zinsen
BGB§ 315
BGB§ 607
AGBG§ 8
AGBG§ 9
AGBG§ 13
VerbrKrG§ 4
VerbrKrG§ 6
LG Dortmund, Urt. v. 30.06.2000 – 8 U 559/99, WM 2000, 2095LG DortmundUrt.30.6.20008 U 559/99WM 2000, 2095
Leitsätze:
1. Eine Zinsanpassungsklausel, die dem wesentlichen Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e VerbrKrG widerspricht, verstößt auch gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG.
2. Eine Zinsanpassungsklausel betreffend variable Zinsen genügt § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e VerbrKrG, wenn mindestens der Referenzzinssatz und die Anpassungsmarge vorgegeben ist, um dem Verbraucher eine angemessene Kontrolle der Abwicklung seines Darlehensvertrages zu ermöglichen.
3. Ein variabler Zinssatz paßt sich bei Überschreiten der Anpassungsmarge nicht automatisch an. Die Bank ist vielmehr verpflichtet oder berechtigt, eine angemessene Anpassung des Zinses nach Maßgabe des § 315 BGB vorzunehmen, und zwar unter Berücksichtigung ihrer konkreten wirtschaftlichen Situation und unter Wahrung der Prämissen aus dem Ursprungsvertrag.