RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. dVermittlungskosten als im Kreditvertrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG anzugebende Kosten
VerbrKrG§ 4
OLG Brandenburg, Urt. v. 30.06.1998 – 6 U 194/97 (rechtskräftig), WM 2000, 2191OLG BrandenburgUrt.30.6.19986 U 194/97rechtskräftigWM 2000, 2191
Leitsätze:
1. Zu den im Kreditvertrag nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG anzugebenden Kosten gehören auch Vermittlungskosten, die vom Kreditnehmer aufgrund eines Vertrags mit einem Kreditvermittler an diesen zu zahlen sind, sofern der Vermittler – was regelmäßig der Fall sein wird – (auch) im Interesse des Kreditgebers eingeschaltet worden ist.
2. Vermittlungskosten stellen nur dann ein Entgelt für zusätzliche Leistungen dar, die im Kreditvertrag nicht anzugeben sind, wenn der Kreditgeber nichts von der Beauftragung des Vermittlers weiß oder der Vermittler für den Kreditnehmer besondere Leistungen erbracht hat.