RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AGBG § 9; BGB §§ 765, 767Zur formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung auf künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung
AGBG§ 9
BGB§ 765
BGB§ 767
OLG Koblenz, Urt. v. 12.11.1999 – 10 U 1654/98 (rechtskräftig), WM 2000, 2296OLG KoblenzUrt.12.11.199910 U 1654/98rechtskräftigWM 2000, 2296
Leitsätze:
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditnehmer gemäß § 9 AGBG nicht wirksam, wenn der Bürge keinen Einfluß darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht, denn eine solche Klausel schränkt die Rechte in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Haftung beschränkt sich dann auf die Forderungen, die den Anlaß zur Erteilung der Bürgschaft gaben.
2. Wußte der Bürge zum Zeitpunkt der Aufstockung eines Bürgschaftsbetrages, daß der Hauptschuldner einen Antrag auf eine höhere Kreditierung stellte, und erfolgte die Aufstockung ausschließlich deshalb, um diese Kreditierung sicherzustellen, kann der Bürge nicht mit Erfolg geltend machen, der Bürgschaftsvertrag sei unwirksam, weil die Darlehensverpflichtung des Hauptschuldners erst zeitlich nach Abgabe der Bürgschaftserklärung entstanden sei.