RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 366, 765Tilgungsbestimmung bei mehreren durch Grundschuld und Bürgschaft gesicherten Forderungen
BGB§ 366
BGB§ 765
OLG München, Urt. v. 16.03.1998 – 26 U 4764/97 (rechtskräftig), WM 2000, 2298OLG MünchenUrt.16.3.199826 U 4764/97rechtskräftigWM 2000, 2298
Leitsätze:
1. Ein Gläubiger muß nicht darauf achten, daß der Schuldner entgegen den Interessen des Bürgen weitere Schulden eingeht.
2. Im Regelfall ist anzunehmen, daß eine Zahlung auf die Grundschuld, die auf Veranlassung des persönlichen Schuldners und Sicherungsgebers geschieht, gleichzeitig Tilgungswirkung auch für die gesicherte Forderung hat.
3. Ist der Grundschuldgläubiger nur bei auflagenfreier Zahlung bereit, einen Versteigerungsantrag zurückzunehmen und eine Löschungsbewilligung zu erteilen, so ist eine konkludente Einigung zwischen Gläubiger, Hauptschuldner und Drittem über die Ablösung der Grundschuld dahin auszulegen, daß die Art und Weise der Verrechnung einer Zahlung auf mehrere gesicherte Forderungen entgegen § 366 Abs. 1 BGB dem Gläubiger obliegt.
4. Stellt sich aufgrund neuerer Rechtsprechung heraus, daß eine formularmäßige Erstreckung der Verbürgung auf alle künftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner unwirksam ist, kann der Gläubiger die Verrechnungsbefugnis auch noch nachträglich wahrnehmen.