ZBB 2000, 421

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2000 Rechtsprechung III. Oberlandesgerichte BGB §§ 366, 765Tilgungsbestimmung bei mehreren durch Grundschuld und Bürgschaft gesicherten Forderungen BGB§ 366 BGB§ 765 OLG München, Urt. v. 16.03.1998 – 26 U 4764/97 (rechtskräftig), WM 2000, 2298OLG MünchenUrt.16.3.199826 U 4764/97rechtskräftigWM 2000, 2298

Leitsätze:

1. Ein Gläubiger muß nicht darauf achten, daß der Schuldner entgegen den Interessen des Bürgen weitere Schulden eingeht.
2. Im Regelfall ist anzunehmen, daß eine Zahlung auf die Grundschuld, die auf Veranlassung des persönlichen Schuldners und Sicherungsgebers geschieht, gleichzeitig Tilgungswirkung auch für die gesicherte Forderung hat.
3. Ist der Grundschuldgläubiger nur bei auflagenfreier Zahlung bereit, einen Versteigerungsantrag zurückzunehmen und eine Löschungsbewilligung zu erteilen, so ist eine konkludente Einigung zwischen Gläubiger, Hauptschuldner und Drittem über die Ablösung der Grundschuld dahin auszulegen, daß die Art und Weise der Verrechnung einer Zahlung auf mehrere gesicherte Forderungen entgegen § 366 Abs. 1 BGB dem Gläubiger obliegt.
4. Stellt sich aufgrund neuerer Rechtsprechung heraus, daß eine formularmäßige Erstreckung der Verbürgung auf alle künftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner unwirksam ist, kann der Gläubiger die Verrechnungsbefugnis auch noch nachträglich wahrnehmen.

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