RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
III. Landgerichte
KWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 32, 37Erlaubnispflichtige „Einlagen“ nach dem KWG bei Veräußerung von Firmenbeteiligungen an tausende Anleger mit Garantieverzinsung
KWG§ 1
KWG§ 32
KWG§ 37
VG Berlin, Urt. v. 22.02.1999 – VG 25 A 276.95 (rechtskräftig), DB 1999, 1377 = EWiR 1999, 1071 (Zundel)VG BerlinUrt.22.2.1999VG 25 A 276.95rechtskräftigDB 1999, 1377EWiR 1999, 1071 (Zundel)
Leitsätze:
1. Ein Unternehmen nimmt fremde Gelder als Einlage entgegen, wenn es in einer dem Einlagengeschäft der Banken wirtschaftlich adäquaten Weise Geldanlagemöglichkeiten für das breite Publikum bietet. Für die Einordnung sind insbesondere die den Kunden angebotenen Bedingungen der Geldanlagemöglichkeiten, der sich hieraus ergebende tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der Anlage sowie das werbende Auftreten des Geldaufnehmenden und die hierdurch beim Anleger bezweckte Vorstellung von der getätigten Geldanlage zu berücksichtigen.
2. Der vom Einlagenbegriff beabsichtigte Schutzbereich ist dort eröffnet, wo die Anleger gerade unter Herausstellung der dem Einlagengeschäft der Banken adäquaten Anlagekonditionen zur Hingabe ihrer Gelder veranlaßt werden.
3. Insbesondere die Vereinbarung eines garantierten Mindestgewinnes unter Ausschluß einer Verlustbeteiligung entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung einer banküblichen Festzinsvereinbarung und ist damit prägendes Merkmal für den Einlagecharakter der Einlageform.
4. Der gesellschaftsrechtliche Einlagenbegriff steht – wie auch der zivilrechtliche Darlehensbegriff – neben dem Begriff der Einlage im Sinne des Kreditwesengesetzes. Hierdurch werden verschiedene rechtliche Begriffe erfaßt, so daß die Begriffe sich nicht notwendig gegenseitig ausschließen und Überschneidungen denkbar erscheinen.