RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
VerbrKrG § 9 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 2; BSpkG § 7 Abs. 4 Nr. 1Kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG bei realkreditfinanziertem, durch Negativattest gesichertem Time-Sharing-Modell
VerbrKrG§ 9
VerbrKrG§ 3
BSpkG§ 7
OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.1999 – 2 U 1256/98 (rechtskräftig), WM 1999, 2353 = ZfIR 1999, 746OLG KoblenzUrt.2.9.19992 U 1256/98rechtskräftigWM 1999, 2353ZfIR 1999, 746
Leitsätze:
1. Der Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG greift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht ein bei einem Time-Sharing-Modell, bei dem der Erwerb des Miteigentumsanteils mit einem Realkredit (zwischen-)finanziert wird, der durch ein Negativattest gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 BSpkG abgesichert ist.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG verstößt nicht gegen die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (RL 87/102/EWG).
3. Auch für den Erwerb des Miteigentumsanteils bei einem Time-Sharing-Modell gilt der Grundsatz, daß es beim finanzierten Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksteilen an der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag fehlt.
4. Eine fehlerhafte Beratung über die Finanzierung kann aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (cic) nur dann zur Rückgängigmachung des Darlehensvertrages führen, wenn der Darlehensnehmer als Folge unzureichender Beratung einen Vermögensschaden erleidet.