RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB §§ 195, 426 Abs. 1, § 675; KAAG § 20 Abs. 5; AuslInvestmG § 12 Abs. 5Haftung für Anlageberatung und Prospekte bei geschlossenem Immobilienfonds
BGB§ 195
BGB§ 426
BGB§ 675
KAAG§ 20
AuslInvestmG§ 12
OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.1999 – 16 U 233/97, BB 1999, 2269 (LS)OLG DüsseldorfUrt.19.2.199916 U 233/97BB 1999, 2269 (LS)
Leitsätze:
1. Grundlage der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne ist das typisierte Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben. Diese Ansprüche verjähren analog § 20 Abs. 5 KAAG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG in sechs Monaten seit Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Beitritt der Gesellschaft oder dem Anlageerwerb.
2. Grundlage der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens einem bestimmten Vertragspartner gegenüber unter Verwendung von Prospekten durch Anlagevermittler oder -berater. Die hieraus resultierenden Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren.
3. Bestehen zwischen dem Prospektherausgeber und dem Anlagevermittler oder -berater keine entsprechenden Vertragsbeziehungen, kann der Anleger keine Freistellungs- oder Rückgriffsforderungen aus abgetretenem Recht des Anlagevermittlers oder -beraters geltend machen.
4. Ein Freistellungsanspruch läßt sich auch nicht aus der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 426 Abs. 1 BGB herleiten, die im Sinne des Schutzzwecks der Prospekthaftungsregelung im übrigen auch der kurzen, für Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geltenden Verjährung unterliegt.