RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB § 195Hinweispflichten und Prospekthaftung bei Anlageberatung über geschlossenen Immobilienfonds
BGB§ 195
OLG Stuttgart, Urt. v. 09.03.1999 – 10 U 118/97, BB 1999, 2269 (LS)OLG StuttgartUrt.9.3.199910 U 118/97BB 1999, 2269 (LS)
Leitsätze:
1. Im Hauptprospekt enthaltene Risikohinweise können nicht als ausreichende Risikoaufklärung gewertet werden, wenn die Belehrungen so lang und unübersichtlich sind, daß eine insoweit unerfahrene Person, insbesondere aufgrund zeitlich eingeschränkter Situation, keine realistische Chance hat, den Text zu lesen und zu verstehen.
2. Fehlerhafte Vorabinformationen begründen – trotz Vorliegens eines mit Risikohinweisen versehenen Hauptprospekts – dann Prospekthaftungsansprüche, wenn vor Vertragsschluß noch über die Risiken hätte belehrt werden können.
3. Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren bei geschlossenen Immobilienfonds nach § 195 BGB in 30 Jahren.