RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB §§ 875, 1183, 1192; AGBG §§ 3, 9Weite Zweckerklärung für eine Grundschuld als überraschende Klausel
BGB§ 875
BGB§ 1183
BGB§ 1192
AGBG§ 3
AGBG§ 9
OLG Hamm, Urt. v. 17.12.1998 – 5 U 123/98 (rechtskräftig), WM 1999, 2065OLG HammUrt.17.12.19985 U 123/98rechtskräftigWM 1999, 2065
Leitsätze:
1. Der grundsätzlich überraschende Charakter einer weiten Sicherungszweckerklärung für eine Grundschuld entfällt nicht dadurch, daß der Sicherungsgeber in einem Verwandtschaftsverhältnis zu den Geschäftsführern der kreditnehmenden GmbH steht. Eine wegen der Einflußmöglichkeit zur Unan-ZBB 1999, 391wendbarkeit des § 3 AGBG führende Verbundenheit des Sicherungsgebers zur kreditnehmenden GmbH kann nur für einen Geschäftsführer und möglicherweise für einen Mehrheitsgesellschafter oder einen Gesamtprokuristen angenommen werden.
2. Allein die maschinenschriftliche Einfügung des Namens des Kreditnehmers in die vorgedruckte Zweckerklärung reicht nicht aus, um die Erweiterung des Sicherungszwecks mit der erforderlichen Deutlichkeit hervortreten zu lassen. Dies gilt auch für die geringe drucktechnische Hervorhebung der Worte „alle bestehenden und künftigen Ansprüche“.