RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Oberlandesgerichte
BGB §§ 810, 873, 891, 1147, 1191, 1192; AGBG § 3; HWiG § 1 Abs. 1Keine Anwendbarkeit des HWiG auf die Grundschuldbestellung
BGB§ 810
BGB§ 873
BGB§ 891
BGB§ 1147
BGB§ 1191
BGB§ 1192
AGBG§ 3
HWiG§ 1
OLG Koblenz, v. 29.01.1998 – 11 U 1690/96 (rechtskräftig), WM 1999, 2068OLG Koblenz 29.1.199811 U 1690/96rechtskräftigWM 1999, 2068
Leitsätze:
1. Das abstrakte Geschäft der Grundschuldbestellung ist als dingliches Rechtsgeschäft nicht auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtet und unterfällt daher nicht dem Haustürwiderrufsgesetz.
2. Der aus der Grundschuld in Anspruch genommene Grundstückseigentümer ist darlegungs- und beweispflichtig, wenn er deren Valutierung in Zweifel zieht. Daher muß er sowohl die Behauptung, das in der Zweckerklärung genannte oder als Anlaß dienende Darlehen sei nicht gewährt worden, als auch dessen Rückzahlung beweisen. Dies gilt auch gegenüber einer (darlehens-)kontoführenden Bank. Stand die Höhe der zu sichernden Forderung bei Grundschuldbestellung noch nicht fest, muß allerdings der Grundschuldgläubiger den Umfang und die Höhe der gesicherten Forderung darlegen und beweisen.