ZBB 2024, 320

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2024 RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofVermAnlG § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 8 d), § 2 Abs. 1 Nr. 3 b), § 6Untersagung des öffentlichen Angebots einer Edelmetallanlage VermAnlG§ 18 VermAnlG§ 1 VermAnlG§ 2 VermAnlG§ 6 VGH Kassel, Beschl. v. 08.03.2024 – 6 B 453/23 (VG Frankfurt/M.), WM 2024, 1600VGH KasselBeschl.8.3.20246 B 453/23WM 2024, 1600VG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Bagatellgrenze in dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) VermAnlG von 100.000 € bezieht sich bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift Anteile an einer Vermögensanlage ersichtlich auf das Gesamtvolumen des betroffenen Anlageprodukts innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nicht nur auf eine einzelne Investition.
2. Der Vermögensanlagentatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 8 d) VermAnlG erfordert nicht, dass der vermögenswerte Ausgleich aus dem überlassenen Geldbetrag beziehungsweise den überlassenen Edelmetallen erwirtschaftet worden sein muss.
3. Das Tatbestandsmerkmal der zeitweisen Überlassung von Geld oder Edelmetallen ist nicht im Sinne einer Rückzahlung zu verstehen, sondern bezieht sich auf den zeitlichen Ablauf der Investition.
4. Eine zeitweise Überlassung von Geld oder Edelmetallen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG kann im jeweiligen Einzelfall auch dann vorliegen, wenn der betroffene Anleger aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit seiner Geld- oder Edelmetallüberlassung an den Emittenten in Vorleistung geht und erst später die Lieferung beispielsweise eines Kaufobjektes, jedenfalls aber der vermögenswerten Zugabe erfolgt.
5. Die Prospektpflicht des Vermögensanlagengesetzes soll dazu dienen, sich vor einer Anlageentscheidung über die mit der angebotenen Vermögensanlage verbundenen Risiken informieren zu können, wobei das Investitionsrisiko sich auch auf die sogenannten Opportunitätskosten, mithin also einen entgangenen Gewinn oder entgangene Nutzungen beim Ausbleiben der erhofften Rendite, erstreckt.

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